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Architektenvertrag
Sichere Projektabwicklung nach HOAI 2009 mit Mustervertrag und Briefvorlagen

RA Ralf Kemper, RA Dr. Alexander Wronna, Prof. Dirk R. Blomeyer.
Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KG, Köln

Durch die neue HOAI 2009 ergeben sich für Architekten und Ingenieure zahlreiche Änderungen, z. B. die Abkoppelung der Honorare von den Baukosten, Bonus/Malus-Regelungen, geänderte Umbauzuschläge – dies muss auch in den Verträgen entsprechend berücksichtigt werden. Der Ratgeber „Architektenvertrag“ ermöglicht allen am Bau Beteiligten einen sicheren Umgang mit Architekten- und Ingenieurverträgen nach neuer HOAI 2009. Ein Mustervertrag sowie 30 individuell anpassbare Musterbriefe sind als Word-Vorlagen auch online abrufbar.

Ein erfahrenes Autorenteam aus Rechtsanwälten und Architekten erläutert in diesem Handbuch die notwendigen Vertragsinhalte und ermöglicht so eine faire Regelung der Rechte und Pflichten zwischen Bauherren und Planern. Insbesondere der Umfang der vom Planer geschuldeten Leistungen steht dabei im Mittelpunkt. Unterschiedliche Planungsaufgaben und Projektkonstellationen sowie Leistungen nach und außerhalb der HOAI werden berücksichtigt.

Darüber hinaus liefert das Buch Hinweise für die Zeit nach Vertragsschluss bis hin zur Schlussrechnung. Die Musterbriefe geben zusätzliche Sicherheit, z. B. bei Änderung der Aufgabenstellung, Bauzeitverzögerung oder unvorhergesehenen Ereignissen. Diese Musterbriefe werden im jeweiligen Projektabschnitt und Sachzusammenhang dargestellt und tragen zur rechtssicheren Abwicklung der geschlossenen Verträge bei.

Anhand von Praxistipps und Fallbeispielen erläutern die Autoren unterschiedliche Planungsleistungen und Projektkonstellationen. Direkte Verweise zu den betreffenden Stellen im Mustervertrag erleichtern die Anwendung (Verlagstext).


Inhalt:

1 Projektakquisition
2 Vertragsgestaltung
3 Rechte und Pflichten der Vertragspartner
4 Kündigung eines Architekten- oder Ingenieurvertrages
5 Schlussrechnung
6 HOAI 2009
7 anhang


Beschreibung:

Praktisches, handliches Format, vollständig in schwarz-weiß gehalten. Die Praxistipps und Hinweise sind grau hinterlegt. Die zahlreichen Musterbriefe sind übersichtlich, ganzseitig dargestellt.
Auf Seite 140 steht eine tabellarische Synopse der bisherigen HOAI 1996 und der neuen HOAI 2009 zur Verfügung.

Im Anhang ist ein Link nebst Code angegeben mit dem ein Architektenvertrag und die gesamten Musterschreiben heruntergeladen werden können.


Bewertung:

Die sechste Novelle der HOAI als "Neue HOAI 2009" ist am 18. August 2009 in Kraft getreten. Nach der Überleitungsvorschrift in § 55 HOAI 2009 ist diese nur für neue Verträge anwendbar (Datum des Archivertrages).
Die Tafelwerte wurde um 10 % angehoben. Wichtig ist, dass die Verordnung für Architekten und Ingenieure gilt, die Ihren Sitz in Deutschland haben. Für im Ausland tätige Büros wird bereits in Fachkreisen empfohlen Niederlassungen im Ausland zu gründen. Umgekehrt sind Architekten mit Sitz im Ausland haben, nicht an das zwingende Preisrecht der HOAI gebunden, auch soweit sie Leistungen in Deutschland erbringen.
Nach wie vor ist oft unbekannt, dass die HOAI keine Vertrags- sondern eine Honorarordnung ist und keine vertraglichen Leistungspflichten begründet. Wie wir alle wissen ist die Grenze zwischen Akquisition und Beauftragung fließend. Hier muss sich der Architekt im Klaren sein, dass er für die im Rahmen der Akquisition erbrachten Leistungen uneingeschränkt haftet! Insofern ist es wichtig, dass der Architekt deutlich macht, ab wann er nicht mehr gewillt ist, ohne Vergütung Planungsleitungen im Rahmen der Akquisition zu erbringen.
Bitte immer wieder vor Augen führen, dass keine reine Tätigkeit, sondern der Erfolg geschuldet ist und der Auftragnehmer vorleistungspflichtig ist. Es sei aus gegebenen Anlass darauf hingewiesen, dass das Werksvertragsrecht eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung dahingehend vorsieht, dass das Bauwerk den vereinbarten Bedingungen entsprechend genutzt werden kann.
In der Novelle sind unter dem § 2 die Allgemeinen Begriffsbestimmungen aufgeführt. Es sei insbesondere auf die Begriffe "Kostenschätzung" und "Kostenberechnung" hingewiesen. Eine Kostengarantie wird hoffentlich niemals ein Kollege abgeben. Auch eine Kostengrenze kann den Planer in den Ruin führen, da dies dann eine zugesicherte Eigenschaft ist und diese bei Verletzung nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt wird. Bei einem Kostenrahmen sind Toleranzen in Grenzen zulässig. die Grenze zur Pflichtverletzung ist jedoch schnell überschritten.
In § 6 Grundlagen des Honorars ist noch eine wesentliche Änderung versteckt. Das Honorar richtet sich nach den anrechnbaren Kosten des Objekts auf Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung. Damit ist die Berechnungsgrundlage auf Basis der Kostenfeststellung entfallen!
Die Leistung Projektsteuerung § 31 HOAI 1996 ist in der Novelle gestrichen worden.

Diese und weitere Grundlagen und Änderungen der HOAI werden klar für den täglichen Gebrauch im Büro dargelegt. In den Texten sind die entsprechenden Urteile des BGH vermerkt. Diese Buch stellt alle Grundlagen für eine saubere Vertragsgestaltung zur Verfügung.
Auf dieses Werk kann eigentlich keine Büro verzichten.


Berlin im September 2009